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Geländewagen-News vom 14.09.2006 
BFH beschließt das Aus der Kfz-Steuervergünstigung für schwere 
Geländewagen! Ungeachtet 
ihrer zulässigen Gesamtmasse sind Kombinationsfahrzeuge grundsätzlich als Pkw zu 
versteuern. Dieses hat jetzt am 21.08.2006 der Bundesfinanzhof (BFH) 
entschieden. Die günstigere Kfz-Steuer für Lkw kann nach diesem Beschluss nur 
angewandt werden, wenn ein schwerer Geländewagen nach Bauart und Einrichtung als 
Lkw anzusehen ist. 
Bisher konnten Geländewagen nach den 
für Lkw geltenden Regeln besteuert werden, wenn ihre zulässige Gesamtmasse 
mindestens 2.800 kg betrug, und zwar unabhängig davon, ob sie nach ihrer Bauart 
und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt 
waren. Dieses sorgte bei ihren Haltern oft für wesentliche Kostenersparnis 
gegenüber einer Besteuerung als Pkw.  
 
Die Steuervergünstigung beruhte auf einer Vorschrift der 
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), auf die das Kfz-Steuergesetz verwies 
und nach der solche Kombinationsfahrzeuge als Lkw galten. Diese Vorschrift wurde 
jedoch zum 01.05.2005 aufgehoben.  
 
Es wird seither in verschiedenen Entscheidungen der Gerichte die Auffassung 
vertreten, was ein Pkw und was ein Lkw sei, richte sich jetzt nach der 
„Richtlinie 70/156/EWG der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der 
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für 
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt“, nach 
der zahlreiche solcher Kraftfahrzeuge weiterhin als Lkw besteuert werden 
müssten. 
 
Der Bundesfinanzhof (BFH) trat jedoch in seinem Beschluss vom 21.08.2006 (VII B 
333/05) dieser Auffassung entgegen. Er hat in einem Verfahren des vorläufigen 
Rechtsschutzes entschieden, dass die genannte EU-Richtlinie keine für die 
Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was als Lkw oder als Pkw zu 
bezeichnen sei. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der 
Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe 
für die einzelnen Kraftfahrzeugarten Kfz-Steuer erhoben werden soll.  
 
Für Kombinationsfahrzeuge ist daher ungeachtet ihrer zulässigen Gesamtmasse die 
in der Regel wesentlich höhere Kfz-Steuer für Pkw zu erheben, es sei denn, das 
Kraftfahrzeug ist nach Bauart und Einrichtung als Lkw anzusehen, und daher 
vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt. Für diese 
Abgrenzung von Pkw und Lkw ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine 
Anzahl von Kriterien zu berücksichtigen, wie beispielsweise 
  - Anzahl der Sitzplätze,
 
  - zulässige Ladung,
 
  - Größe der Ladefläche,
 
  - Ausstattung mit Befestigungspunkten für Sitze 
  und mit Sicherheitsgurten,
 
  - Verblechung der Seitenfenster,
 
  - Höchstgeschwindigkeit,
 
  - äußeres Erscheinungsbild bzw. 
  Herstellerkonzeption und mehr.
 
 
Im bekannten Streitfall „Land Rover Defender“ gab der BFH die Sache an das 
Finanzgericht Düsseldorf zur Nachholung der tatrichterlichen Würdigung der 
relevanten technischen Merkmale des Kraftfahrzeugs zurück.   
 
 
© 2006-2017 Thomas W. W. Rode, Braunschweig, E-Mail:
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