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KraftStDV   § 2 Mitwirkung der Zollbehörden

Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die für die Ausübung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen
bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge
bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.

 

 

 

 


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08-2017 Layout und Querverweise: Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail: info@Kfz-Steuer.de
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