|    
KraftStG   § 1 Steuergegenstand (1)  Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
 
  das Halten von inländischen Fahrzeugen zum 
  Verkehr auf öffentlichen Straßen; das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum 
  Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland 
  befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr 
  bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich 
  zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 kg, die nach Artikel 5 der 
  Richtlinie 1999/62/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 
  42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen 
  sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3; die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
  die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie 
  die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland 
  zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die 
  Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.  (2)  Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind 
diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern 
als Zölle und Verbrauchsteuern gelten. 
    ©  2008-2017 Layout und Querverweise: Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail:
info@Kfz-Steuer.de
 (Alle Angaben ohne Gewähr!)
 |