KraftStG § 15 Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
- die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
- die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der
Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
Härtefällen erforderlich ist,
- die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der
Besteuerungsgrundlagen,
- das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die
Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu
erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
- Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf abweichend von
§ 11 Abs. 1
und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf,
soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine
sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,
- die Erstattung der Steuer,
- die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von
ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden.
Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu
dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr
zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu
verbessern,
- eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach
§ 9 Abs. 3
anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese
Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer
Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen
Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die
Benutzung von öffentlichen
Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,
- eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach
§ 10 Abs. 2
eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von der
allgemeinen Zuständigkeitsregelung eine andere für die Ausübung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde ganz oder teilweise
örtlich zuständig ist, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig
erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(3) Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz
erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen.
Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der
Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.
© 2008-2017 Layout und Querverweise: Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail:
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